11.01.2015 Verweisung auf eine Referenzwerkstatt

Die Versicherung des Unfallgegners bestimmt nicht, wo das Auto des Geschädigten repariert werden darf!

Nach einem Unfall steht die Verschuldensfrage zunächst im Vordergrund. Konnte geklärt werden, dass der Unfallgegner allein den Unfall verursacht hat, so stellt sich die Frage, ist eine Reparatur des Fahrzeugs wirtschaftlich sinnvoll. Um diese Frage klären zu können, sollte nach anwaltlicher Rücksprache ein Sachverständiger mit der Ermittlung der Schadenshöhe beauftrag werden. Kommt dieser zu dem Ergebnis, das die Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist, wird der Schadensbetrag bei der Gegenseite geltend gemacht. Soweit die Reparatur noch nicht erfolgt ist, können hierbei zunächst die Nettoreparaturkosten auf Grundlage des Gutachtens angesetzt werden. Von der gegnerischen Versicherung wird dann oftmals eingewandt, dass die Reparatur in einer bestimmten anderen Werkstatt günstiger sei und der Geschädigte sein Fahrzeug in dieser Werkstatt reparieren lassen soll. Es wird deshalb auch nur der Betrag an den Geschädigten ausgezahlt, der nach der Berechnung der Versicherung in dieser Werkstatt netto anfallen würde. Eine derartige Verweisung auf eine günstigere Werkstatt ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar grundsätzlich bei Fahrzeugen möglich, die älter als 3 Jahre sind und nicht in einer Vertragswerkstatt gewartet wurden. Jedoch kann dies nur dann möglich sein, wenn die Reparatur qualitativ gleichwertig ist. Immer häufiger wird von den Versicherungen das eingereichte Sachverständigengutachten geprüft und in diesem Prüfbericht unter Verweisung auf eine günstigere Werkstatt die Zahlung gekürzt. Durch das Amtsgericht Berlin Mitte wurde erneut entschieden, dass diese Vorgehensweise der Versicherer nicht zulässig ist (Az.: 3 C 3423/13 vom 19.08.2014). In dem Verfahren hatte ein Geschädigter geklagt, dem die Versicherung unter Bezug auf einen von ihr beauftragten Prüfbericht die Leistung gekürzt hatte. Das Gericht hat erneut festgestellt, dass die Vorlage eines Prüfberichtes für den Geschädigten nicht ausreichend ist um festzustellen, ob die bezeichnete Referenzwerkstatt gemäß dem vom Sachverständigen vorgegebenen Reparaturweg die Reparatur gleichwertig, sach- und fachgerecht, aber kostengünstiger durchführen kann. Das Gericht vertritt die richtige Auffassung, dass für eine wirksame Verweisung ein konkretes und verbindliches Reparaturangebot von der Versicherung vorgelegt werden muss, was der Geschädigte nur noch annehmen muss. In Unfallsachen kann daher nur empfohlen werden, anwaltliche Hilfe unmittelbar nach dem Unfall in Anspruch zu nehmen.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV