08.02.2015 MPU – Neue Grenzen für Ersttäter

MPU nach Alkoholfahrt -Jetzt auch bei Werten unter 1,6 Promille –

Bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr durften die Betroffenen bislang davon ausgehen erst bei einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille die Anordnung zur MPU durch die Fahrerlaubnisbehörde zu erhalten. Diese Sicherheit besteht leider nicht mehr, da seitens der Gerichte § 13 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anders als bisher ausgelegt wird. Zunächst ist durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden worden, dass auch die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Strafgesetzbuch unter § 13 S. 1 Nr. 2 d FeV fällt (BVerwG Beschluss vom 24.06.2013 Az.: 3 B 71/12). Offen ist danach, ob eine zwingende Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille erforderlich ist. Dieser Ansicht ist das OVG Greifswald bei 1,55 Promille gefolgt. Durch das VGH Mannheim (Beschluss vom 15.01.2014 Az.:10 S 1748/13) wurde sich dieser Auffassung ebenfalls angeschlossen, wobei dort für alle erstmaligen Trunkenheitsfahrten ab 1,1 Promille eine MPU gefordert wird. Gleiches gilt auch für Berlin, wo das Verwaltungsgericht ebenfalls bei einer Trunkenheitsfahrt von 1,14 Promille die Anordnung der MPU bestätigte (Urteil vom 01.07.2014 – VG 18 K 536/13). In Bayern wird hierzu derzeit noch unterschiedlich entschieden. Durch den VGH München ist in der Vergangenheit entscheiden worden, dass nur beim Vorliegen von besonderen Umständen eine MPU unterhalb von 1,6 Promille angeordnet werden darf. In seiner Entscheidung vom 08.10.2014 Az.: 11 CE 14.1776 wollte sich das Gericht dagegen im einstweiligen Rechtschutzverfahren noch nicht festlegen, ob bei 1,34 Promille eine MPU anzuordnen sei. Für das Land Brandenburg liegt jedoch ein entsprechender Erlass für die Behörden vor, wonach diese die Anordnung einer MPU ab 1,1 Promille bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt vornehmen sollen. Für die Betroffenen bedeutet dies, dass derzeit bei jeder Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille mit einer MPU Anordnung gerechnet werden muss, solange eine entsprechende obergerichtliche Klärung dieser Frage nicht erfolgt. Um jedoch schnellstens wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen sollte daher entsprechende anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden um die notwendigen Schritte zur Wiedererlangung bereits unmittelbar nach der Trunkenheitsfahrt einzuleiten.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV