Ein betrunkener Fahrzeuginsasse rechtfertigt noch keine Raserei.
Zur Vorweihnachtszeit herrscht bekanntlich große Betriebsamkeit überall. Das der bevorstehende Weihnachtseinkauf kein Grund für die Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt, dürfte jedem klar sein. Hier gilt der Grundsatz, dass die Verkehrsteilnehmer einfach mehr Zeit einplanen müssen, um ihr Ziel rechtzeitig zu erreichen. Doch wie sieht es aus, wenn im Auto Insassen sitzen, die sich auf Grund ihrer Alkoholisierung erbrechen müssen? Mit dieser Frage musste sich zunächst ein Amtsgericht im Rahmen der Oktoberfestfeierlichkeiten auseinandersetzen. Dort wurde über einen Einspruch eines Taxifahrers verhandelt, der wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 64 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 440 € und ein Fahrverbot von 2 Monate auferlegt bekommen hatte. Das Amtsgericht hatte den Taxifahrer zunächst freigesprochen, nachdem es die Einlassung des Betroffenen zugrunde gelegt hatte, wonach er schnellstmöglich die nächste Autobahnabfahrt habe erreichen wollen um das Erbrechen eines seiner Fahrgäste und eine Verunreinigung des Fahrzeugs zu verhindern. Nach der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsbeschwerde wurde diese Entscheidung durch das OLG Bamberg aufgehoben (Beschluss vom 04.09.2013 Az.: 3 Ss Owi 1130/13). In der Begründung wurde durch das Gericht deutlich ausgeführt, dass den Interessen der Allgemeinheit an der Einhaltung der Verkehrsregeln klar der Vorrang einzuräumen ist. Das Gericht legt dar, dass der Taxifahrer auch für derartige Vorkommnisse Vorsorge zu treffen habe und durch das Mitführen von Brechtüten im Fahrzeug schon gar nicht in diese Lage gekommen wäre. Auch hatte das Gericht erhebliche Zweifel, ob das schnellere Fahren überhaupt zu einer Verzögerung des Erbrechens führe könne, da es sich hierbei um einen Reflex handle, der sich der willentlichen Beeinflussung entzieht. Auch wenn die im Ergebnis nicht überraschende Entscheidung des OLG zu einem leichten Schmunzeln führt, ist sie für den Taxifahrer von entscheidender Bedeutung, da er 2 Monate seinen Beruf nicht ausüben konnte. In derartigen Fällen und auch bei jedem Verkehrsunfall kann den Betroffenen nur empfohlen werden anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die bestehenden Rechte wahrnehmen zu können.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
14.07.24 Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch