27.11.11 – MPU für Radfahrer

Betrunkene Radfahrer zur MPU ???

Nicht nur bei der Benutzung eines Kfz, sondern auch bei der Fahrt mit einem Mofa, Fahrrad oder einem anderen fahrerlaubnisfreien Fahrzeug besteht beim Konsum von erheblichen Alkoholmengen ein erhöhtes Verkehrsrisiko. Autofahrer mit Alkoholwerten ab 1,6 Promille müssen daher durch das Bestehen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) belegen, dass sie das Führen eines Kraftfahrzeuges und den Konsum von Alkohol trennen können und somit geeignet sind, am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug teilzunehmen. Verkehrsteilnehmer, die mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug (Fahrrad, Mofa o.ä.) am Straßenverkehr teilnehmen und alkoholisiert sind kann es ebenso ergehen. Bestehen auch bei diesen Verkehrsteilnehmern Zweifel, ob wegen einer Alkoholabhängigkeit oder wegen Alkoholmissbrauch die Eignung vorliegt ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, dann kann von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde auch die Vornahme einer MPU verlangt werden. Diese Aufforderung ist jedoch nicht bei jeder Trunkenheitsfahrt rechtens.

So entschied das OVG Rheinland-Pfalz das eine entsprechende Beauflagung eines Radfahrers, der mit 1,1 Promille angehalten wurde (Beschluss vom 08.06.2011 Az.: 10 B 10415/11.OVG) rechtswidrig ist. In dem Fall hat das Gericht festgestellt, dass die gemäß § 13 S 1 Nr. 2a FeV erforderlichen Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch bzw. sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, sich auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Führen eines erlaubnisfreien Fahrzeugs und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Alkoholkonsum beziehen müssen.

Ist der Verkehrsteilnehmer auch schon vorher mit einem KFZ unter dem Einfluss von Alkohol auffällig geworden, so reicht dies nicht allein für die Anordnung einer Begutachtung aus, da es sich hierbei gerade nicht um ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug handelt. Erforderlich ist vielmehr, dass Anzeichen vorhanden sind, die zu der begründeten Annahme Anlass geben, dass der Betroffene voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden kann. Die Gefahr muss hierbei an die zu befürchtenden Folgen heranreichen, die auch bei auffällig gewordenen Kraftfahrern als Maßstab genommen werden. Wegen der Vielzahl von Einzelfällen empfiehlt es sich daher  immer, bei einer Trunkenheitsfahrt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.  

Rechtsanwalt Ralf Breywisch

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV