07.08.11 – Nutzungsausfall

Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall! Ob private oder gewerbliche Nutzung spielt keine Rolle!

Bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall kommt der Geschädigte  immer an den Punkt wo er sich entscheiden muss, ob er einen Mietwagen oder Nutzungsausfall für sein beschädigtes Fahrzeug erhalten will. Oft wird von den gegnerischen Versicherungen bereits beim ersten Anschreiben auf bestimmte Tarife für einen Mietwagen hingewiesen, allein erstattet werden sollen.

Dies führt oft vielfacher Verunsicherung beim Geschädigten. Da die Rechtsprechung die Frage zu der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten teilweise sehr unterschiedlich sieht, sollte eine Inanspruchnahme eines Mietwagens zuvor mit einem Anwalt abgesprochen werden oderlieber ganz darauf verzichtet werden. Wird ein Mietwagen nicht in Anspruch genommen, so hat der Geschädigte einen Anspruch auf den sogenannten Nutzungsausfall. Dies bedeutet, dass der Geschädigte für die Dauer des Ausfalles des PKW´s eine je nach Fahrzeugtyp und Alter festgelegt Pauschale erhält.


Vor der Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung wollen die Versicherer den Nachweis einer Ersatzbeschaffung für den verunfallten PKW, so dieser einen wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden erlitten hat. Dies ist jedoch falsch. Der Eigentümer eines KFZ hat allein schon dann einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens, wenn ihm von einem Dritten die Benutzung
des Fahrzeuges zeitweise unmöglich gemacht wird (z.B. Diebstahl der Kennzeichen).
Die Forderung der Versicherer nach einem Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsnachweis widerspricht der bestehenden Rechtsprechung. Dies wurde vom BGH schon mehrfach bestätigt und auch von den Oberlandesgerichten übernommen (vgl. OLG Düsseldorf in NZV 2003,379; OLG Stuttgart DAR 2000, 35; KG Berlin KGR 2002,351).
Ausreichend für den Anspruch auf Nutzungsausfall ist die Einschätzung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, was durch die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens dargelegt werden kann.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird oft darüber gestritten, ob der pauschalierte Nutzungsausfall zu zahlen ist, wenn durch den Ausfall des Fahrzeugs nicht unmittelbar eine Minderung der Erlöse des Gewerbebetriebes verbunden war. Wenn ein Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit vorliegen ist dem Geschädigten auch der pauschale Nutzungsausfall für die Dauer des Ausfalles zu ersetzen, so der BGH (zfs 2008, 267)
Zur Wahrung der eigenen Rechte sollte daher immer ein Verkehrsrechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

Rechtsanwalt Ralf Breywisch
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht