12.06.11 – Sachverständigenkosten müssen vollständig ersetzt werden

Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall sind auch bei Mithaftung vollständig vom Schädiger zu ersetzen!

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich jeder die Frage, wie teuer wird die Reparatur. Hat man den Unfall selber verursacht, dann geht man in die Werkstatt und lässt das Auto reparieren. Geht man davon aus, dass der Unfall (auch z.T.) durch  einen anderen Verkehrsteilnehmer verursacht worden ist, muss der Schaden dargelegt werden, wozu die Versicherer fast immer ein Sachverständigengutachten verlangen, es sein denn, es handelt sich um einen nur geringen Schaden.
Hat man den Sachverständigen beauftragt, so teilt die Versicherung oft mit, dass ein Mitverschulden am Unfall bestünde und kürzt nicht nur die Reparaturkosten, sondern zahlt auch nur eine Quote der Sachverständigenkosten.

Mit dieser sehr ungerechten Verfahrensweise soll nun jedoch Schluss sein.
Zunächst wurde durch das Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 31.10.2010, DAR 2010, 389) entschieden, dass auch bei einer Mithaftung des Geschädigten, die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Sachverständigenkosten zu 100 % zu übernehmen hat. Dieser Auffassung ist nunmehr auch das OLG Rostock in zwei seiner Entscheidungen gefolgt (Az.: 5 U 122/10 vom 25.02.2011 sowie 5 U 14/10 vom 18.03.2011). In diesen wurden bei einer Mithaftung von 50 % bzw. von 1/3 die Versicherungen dazu verurteilt, die Sachverständigenkosten vollständig gegenüber dem
Geschädigten zum Ausgleich zu bringen.

Begründet wurde dies damit, dass es sich hierbei um Rechtsverfolgungskosten handelt, die erst entstehen, wenn der Schaden gegenüber dem Geschädigten belegt werden muss. Sie dienen also ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil vom Schädiger ersetzt zu bekommen. Der Geschädigte selbst hat durch die Erstellung des Gutachtens keinen Vorteil.
Wenn die gegnerische Versicherung selbst einen Sachverständigen beauftragt, was häufig geschieht, werden dem Geschädigten hierfür auch keinerlei Kosten in Rechnung gestellt, unabhängig von einer Haftungsquote. Warum dies bei einer Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten anders sein war bislang nicht nachvollziehbar. Es wurde jedoch bislang so gehandhabt.


Da durch das OLG Düsseldorf zwischenzeitlich eine abweichende Entscheidung ergangen ist, sollte auch bei Verkehrsunfällen wo die Haftung nicht klar ist immer fachanwaltlicher Rat eingeholt werden um Nachteile bei der Schadensregulierung zu vermeiden und auch unter Kostengesichtspunkten die richtigen Schritte zur Schadensregulierung einleiten zu können.

Rechtsanwalt Ralf Breywisch
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht