21.05.23 Nutzungsausfall für 57 Tage nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Unfall im Straßenverkehr gibt es viele Frage zu beantworten, so auch die Frage, wie lange ist ein Mietwagen bezahlt wird oder Nutzungsausfall erstattet wird, wenn das Auto unfallbedingt nicht mehr verkehrssicher ist. Dies Frage kann nicht mit einer konkreten Zahl beantwortet werden. Es kommt vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall an.
Mit Urteil vom 17.04.23 entscheid das Amtsgericht Brandenburg, dass dem dortigen Geschädigten insgesamt ein Nutzungsausfallzeitraum von 57 Tagen zu 119 € pro Tag zu ersetzen ist (Az. 31 C 29/22). In dem Verfahren war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger am 10.08.2021 unverschuldet in einen Verkehrsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug verwickelt worden war, weshalb von der regulierungsbeauftragten Versicherung außergerichtlich die Freigabe der Reparatur in der Fachwerkstatt gefordert worden war. Die Versicherung gab diese Erklärung jedoch nicht ab und kündigte von den kalkulierten Reparaturkosten von über 23.000 € nur einen Betrag in Höhe von 15.672 € an, womit eine Reparatur nicht möglich war.
Die Versicherung wurde daher aufgefordert die Differenz der Reparaturkosten zu bezahlen, was von der Versicherung in der Folgezeit abgelehnt wurde mit dem Hinweis, man werde die weiteren Kosten erst nach Vorlage der Rechnung ausgleichen.
In Erwartung der angekündigten Zahlung der Versicherung über die 15.672 € erteilte der Kläger der Werkstatt den Auftrag, die Reparatur vorzunehmen, ohne dass das Geld tatsächlich schon überwiesen worden war. Das Fahrzeug wurde am 06.10.21 an den Kläger repariert ausgeliefert. Bis zu diesem Zeitpunkt waren 57 Tage vergangen, von denen die Versicherung nur 17 Tage zahlte, weshalb der Kläger seinen weitergehenden Anspruch vor Gericht geltend machen musste.
Der Versicherung war nach dem Unfall durch den anwaltlich vertretenen Kläger unmittelbar mitgeteilt worden, dass er aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln nicht dazu in der Lage war, einen Reparaturschaden in dieser Höhe aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren und somit auf eine zügige Regulierung durch die Versicherung angewiesen war. Der Anspruch des Klägers auf Nutzungsausfall wurde durch das Gericht im Urteil voll bestätigt. Das Gericht wies daraufhin, dass der Kläger nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, einen Kredit aufzunehmen. Er hätte sogar mit seinem Reparaturauftrag warten können, bis tatsächlich ein Geldeingang zu verzeichnen gewesen wäre.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nach einem Verkehrsunfall sollte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wobei diese bei einem unverschuldeten Unfall auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen sind.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV