09.04.23 Nichts zu verschenken nach einem Unfall

Privatpersonen und Firmen haben nach einen Verkehrsunfall nichts zu verschenken

Nach einem unverschuldeten Unfall wird nicht nur bei Privatpersonen versucht, den Schaden zu kürzen, sondern dies trifft auch bei Schäden zu, die entstehen, wenn ein Firmenfahrzeug oder das Fahrzeug eines Gewerbetreibenden in einen Unfall verwickelt worden ist. Neben den üblichen Kürzungsversuchen, die auch die Privatpersonen immer wieder betreffen, kommt es im gewerblichen Bereich zu ein paar Besonderheiten, die zu beachten sind. Z. B. wenn es um die Frage von Nutzungsausfall oder der Vorsteuerabzugsberechtigung geht.
Zurzeit wird seitens der Versicherer stark versucht, bei der Wertminderung zusätzliche Kürzungen durchzusetzen.
Ist ein Fahrzeug unfallbedingt beschädigt, wird durch den Sachverständigen festgestellt, in welcher Höhe durch den Unfallschaden ein geringerer Wert des Fahrzeugs beim Verkauf entsteht, da es ja als Unfallfahrzeug verkauft werden muss. Die Höhe eben dieser Wertminderung ist dabei fast immer streitig. Bei Geschädigten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird zusätzlich immer wieder versucht, auch von der Wertminderung eine Mehrwertsteuer abzuziehen, was bei derzeit 19 % durchaus nicht ganz unerheblich ist, neben dem grundsätzlichen Streit über die Höhe der Wertminderung. Tatsächlich unterliegt die Wertminderung jedoch nicht der Mehrwertsteuer.
Wie sich aus der Vielzahl der Entscheidungen dazu aus letzter Zeit erkennen lässt, handelt es sich bei diesen Kürzungen um keinen Einzelfall.
Das Amtsgericht Achim musste hierzu am 19.01.2023 zu Aktenzeichen 10 C 240/22 ebenso in diesem Sinne entscheiden, wie das Amtsgericht Soltau mit Entscheidung vom 20.02.23, Az.: 4 C 150/22. In beiden Fällen wurden bei den vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten die Mehrwertsteuer bei der entstandenen Wertminderung gekürzt, wobei zusätzlich dazu auch wie so oft auch, bei den Verbringungskosten und den Desinfektionskosten gekürzt wurde. Beide Gerichte sprachen den Geschädigten die offenen Schadenspositionen vollumfänglich zu.
Wie sich aus diesen Beispielen erkennen lässt, spielt es keine Rolle, ob von dem Unfall ein Fahrzeug einer Privatperson oder von einer Firma betroffen ist. In beiden Fällen wird versucht, den Schaden im Interesse der Versicherung zu kürzen, wogegen man als Betroffener nicht weiß, was zulässig ist.. Wer hier nichts verschenken möchte, sollte daher immer mit anwaltlicher Unterstützung seine Ansprüche geltend machen, wobei die Kosten hierfür ebenfalls von der Gegenseite zu tragen sind.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV