19.01.20 Werkstattverweisung nach dem Unfall erst im Prozess

Muss sich der Geschädigte nach einem Unfall auf eine von der Haftpflichtversicherung vorgeschlagene Werkstatt verweisen lassen, wenn diese erst im Prozess bekannt gegeben wird?

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, geht meist davon aus, dass die Regulierung des Schadens ohne Probleme mit der Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges, welches den Unfall verursacht hat erfolgen wird. Doch die Versicherer kommen diesem Ansinnen eher selten im Interesse des Geschädigten nach. Insbesondere über die Frage, wie hoch der Schaden ist, wird häufig gestritten. Dazu zählt auch die Frage der Reparaturkosten. Wie bekannt ist, kostet eine Reparatur in einer Fachwerkstatt meist mehr Geld, als in einer freien Werkstatt, welche jedoch auch nicht mit allen technischen Geräten des jeweiligen Herstellers ausgestattet sind.
Von der Rechtsprechung wurden hierzu bereits entsprechende Urteile erlassen, aus denen sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Verweisung (un-) zulässig ist. Wenn jedoch im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung von der Versicherung des Schädigers eine Verweisung auf eine billigere Werkstatt nicht vorgenommen wird, sollte man zunächst davon ausgehen dürfen, dass der Schaden dann auch nach den Preisen der Fachwerkstatt erstattet wird. Das Amtsgericht Ludwigshafen musste in seinem Urteil vom 18.09.2019 Az.: 2a C 419/18 zu einem solchen Fall eine Entscheidung treffen. Dort hatte der Geschädigte ein Gutachten Zur Schadenshöhe anfertigen lassen. Im Gutachten wurden die Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt zu Grunde gelegt und der Schaden bei der Gegenseite gelten gemacht. Die Versicherung zahlte jedoch unter grundsätzlicher Anerkennung der Haftung nur einen Teil. Der Geschädigte, welcher das Fahrzeug nicht reparieren ließ klagte daraufhin darauf, dass die Versicherung auch den weiteren Schaden erstatten müsste. Im Prozess teilte die Versicherung dann eine Werkstatt mit, die günstigere Preise als die Fachwerkstatt hatte. Zwischen den Parteien war auch klar, dass der Geschädigte sich auf eine solche Werkstatt verweisen lassen muss, da die Voraussetzungen dafür vorlagen. Jedoch hatte der Beklagte vor dem Prozess keine Kenntnis von dieser Werkstatt und den dortigen Preisen. Das Amtsgericht verurteilte daher die Versicherung die Kosten des Rechtsstreites zu zahlen, da sie die Verweisung auch schon früher hätte vorlegen können. Der Geschädigte, durfte jedoch nur die Preise der freien Werkstatt bei der Schadensregulierung zu Grunde legen.
Es empfiehlt sich daher immer rechtzeitig einen Anwalt im Falle eines Unfalles zu Rate zu ziehen.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV