Wer kommt für Reparaturverzögerungen nach einem Verkehrsunfall in der Werkstatt auf?
Wer bereits einen Verkehrsunfall erlitten hat weiß, dass es eine Vielzahl von Fragen gibt, die geklärt und beantwortet werden müssen. Diese beziehen sich zunächst immer erst auf die Frage, wer hat den Verkehrsunfall verursacht, danach wie kann der Schaden reguliert werden. Wenn die Frage der Haftung geklärt ist und das Auto zur Reparatur in die Werkstatt kommt, könnte man meinen es sei alles erledigt. Leider ist dies oft nicht der Fall. Bei der Reparatur eines Fahrzeuges kommt es öfter dazu, dass Teile nicht lieferbar sind oder erst nach Wochen, oder gar Monaten beschafft werden können. Manchmal wird die Reparatur ohne Schuld des Geschädigten auch teurer als zunächst kalkuliert, etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der beauftragten Werkstatt. Auch die unsachgemäßen Maßnahmen führen oftmals zu Verzögerungen. Wenn der Geschädigte sein Fahrzeug deshalb oder wegen fehlender Teile dann erst später wiederbekommt, können erheblich Mietwagenmehrkosten oder ein entsprechend höherer Nutzungsausfall entstehen. Die Rechtsprechung ist sich insoweit jedoch einig, dass die Werkstatt nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Dies bedeutet, dass der Geschädigte das sogenannte Werkstattrisiko nicht tragen muss (vgl. z.B. Amtsgericht Norderstedt 14.09.2012 Az.: 44 C 146/12 oder LG Hagen 04.12.2009, Az.: 8 O 97/09). Dies gilt auch für Folgeschäden, die durch Fehler bei der Reparatur entstehen (BGH 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73). Kommt es in der jährlichen Weihnachts- und Neujahreszeit auf Grund von Betriebsferien wegen der Feiertage dazu, dass begonnene Reparaturen nicht mehr im laufenden Jahr fertig gestellt werden können, so ist dem Geschädigten auch diese Ausfallzeit zu ersetzen (vgl. Amtsgericht Pforzheim 20.01.2009 Az.: 2 C 236/08). Von den Versicherern wird hier dann oftmals vorgetragen, es könnte nur die Reparaturdauer wie im Gutachten mit z.B. 3 Tagen erstattet werden, was falsch ist, da es auf den tatsächlichen Ausfallzeitraum ankommt. Es kann daher immer nur empfohlen werden, bei einem Verkehrsunfall unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Kürzungen der Versicherer wirksam entgegentreten zu können. Hierbei ist es insbesondere wichtig zu wissen, dass die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit ebenfalls von der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung getragen werden müssen, wenn man den Unfall selbst nicht verschuldet hat.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
17.11.24 Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab. Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch