16.12.12 Steinschläge bei der Autofahrt!

Steinschläge bei der Autofahrt! Wer muss wirklich dafür zahlen?

Gerade in der jetzigen Jahreszeit sind Steinschläge durch Streugut auf der Straße nicht selten, egal, ob es die Windschutzscheibe am Fahrzeug oder die Karosserie trifft. Unabhängig von der Jahreszeit kommt es auch oft zu Beschädigungen durch herabfallende Steine von der Ladefläche bei LKWs oder ungesicherten Ladungsstücken. Bei den Geschädigten hat sich vielfach die Auffassung eingeprägt, dass eine Haftung des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht in Betracht kommt und nur über die eigene Kaskoversicherung der Schaden bezahlt wird. Wer versucht den Schaden bei der Versicherung des vorausfahrenden Kraftfahrzeuges geltend zu machen wird meistens mit dem Einwand, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis handelt abgewiesen. Andere wollen, dass man nachweist, ob der Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs hochgewirbelt wurde, oder von einer unzureichend gesicherten Ladefläche herunter gefallen ist, was oft nicht möglich ist. Dieser Praxis ist das Landgericht Heidelberg in seiner Entscheidung vom 21.10.2011 Az.: 5 S 30/11 deutlich entgegengetreten. Das Landgericht hat ausgeführt, dass dem Geschädigten im Falle eines Steinschlages nicht die Darlegungs- und Beweislast der genauen Art und Weise der Schadensverursachung obliegt, sondern der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs, von dem die Gefährdung und der Schaden ausgeht. Vor dem Landgericht Heidelberg wurde die Beifahrerin vernommen, welche darlegte, dass sie während der Fahrt einen Schlag gegen die Frontscheibe vernahm, sie dann ein Loch in der Scheibe feststellen konnte, was vorher noch nicht da war. Dies wurde im Laufe der Fahrt immer größer, wobei sie hierbei hinter dem anderen Fahrzeug fuhren. Nach Auffassung des Landgerichts reicht es aus, wenn der Geschädigte wie hier durch die Aussage der Beifahrerin nachweist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Fahrzeugs und dem Schaden an der Scheibe o.ä. bestehen. Dies entspricht der in § 7 Abs. 1 StVG festgeschriebenen Gefährdungshaftung beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges. Nach Auffassung des Gerichts liegt zwar ein unabwendbares Ereignis vor, wenn durch den Reifen des vorausfahrenden Kraftfahrzeuges ein Stein hochgewirbelt wird, jedoch muss dieser Haftungsausschluss von dem Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs beweisen werden, was dieser im vorliegenden Fall nicht konnte, so dass von der Versicherung des vorausfahrenden Fahrzeugs der Schaden an der Scheibe bezahlt werden musst.

 

Rechtsanwalt Ralf Breywisch

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV