16.08.20 Datenschutzverstöße von Behörden bei der Fahrerermittlung

Verstöße gegen das Gesetz haben auch für Bußgeldbehörden Folgen, weshalb bei einem Verstoß das Verfahren einzustellen ist
Auch die Bußgeldbehörden sind bei der Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten an die Datenschutzvorschriften gebunden. Dies sollte normalerweise niemanden überraschen. Insbesondere bei der Aufklärung, wer der Fahrer eines Fahrzeuges gewesen ist, wird jedoch sogar teilweise vorsätzlich von den Behörden dagegen verstoßen. Da ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften, wenn dieser von Privatpersonen begangen wird, erhebliche Bußgelder zur Folge hat, ist es für die Betroffenen in einem Bußgeldverfahren nicht nachvollziehbar, warum Verstöße der Behörde ohne Folge bleiben sollten. Das Amtsgericht Landstuhl hat hierzu in seiner Entscheidung vom 20.01.2020 Az.: 2 Owi 4211 Js 13105/19 sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich auch die Behörde an die Gesetze zu halten hat. In dem entschiedenen Fall wurde das Fahrzeug einer GmbH mit 47 km/h zu schnell geblitzt und ein Handyverstoß festgestellt. Diese Ordnungswidrigkeit war mit einer Geldbuße von 475 €, 2 Punkten und einem Fahrverbot von einem Monat zu belegen. Die Behörde schrieb hierzu zunächst die GmbH mit einem Zeugenfragebogen an, welcher nicht beantwortet wurde. Vor der Versendung einer Anhörung an den Betroffenen veranlasste die Behörde die Anforderung von Pass/Personalausweisfotos vom Geschäftsführer der GmbH. Bereits im Jahr 2014 wurde die zuständige Bußgeldbehörde vom Landesdatenschutzbeauftragten draufhingewiesen, dass es ohne vorgehende und ergebnislose gebliebene Ermittlungen datenschutzrechtlich unzulässig ist, sich von potentiellen Betroffenen Fotos zu verschaffen. Trotz dieses Hinweises und diverser Rundschreiben dazu in der Behörde wurde weiterhin gegen § 22 Abs. 2, 3 PassG bzw. § 24 Abs. 2 PAuswG verstoßen. Das Amtsgericht sah hierin einen erheblichen Verfahrensverstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und hat das Verfahren aus Opportunitätsgründen eingestellt. Der Verstoß gegen den Datenschutz lässt nach Auffassung des Gerichts zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht entfallen, jedoch sei der vorliegende Verstoß so erheblich, dass eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen des Bußgeldkataloges nicht vereinbar sei. Da die Einstellung des Verfahrens bereits dann in Betracht kommt, wenn von einer Behörde Richtlinien nicht beachtet werden, darf auch ein Verstoß gegen Gesetze gleichfalls für Behörden nicht folgenlos bleiben, was jedoch ohne anwaltliche Hilfe für den Betroffenen selbst kaum überprüfbar ist.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV