05.07.20 Fahrerlaubnisentzug bei älteren Verkehrsteilnehmern

Die Entziehung der Fahrerlaubnis –
Ältere Kraftfahrzeugführer rücken immer mehr in den Fokus der Behörden
Nicht nur nach Konsum von Alkohol oder Drogen kann die Verwaltungsbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von verschiedenen Bedenken, die gegen eine Fahreignung sprechen können. Wenn z. B. eine Schwerhörigkeit, Herzerkrankungen, Schlafapnoe oder eine Dauerbehandlung mit Medikamenten besteht, sind dies Umstände, die aus Sicht der Behörde gegen eine Fahreignung sprechen können. In einem solchen Fall müssen diese Bedenken ausgeräumt werden, wenn nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis folgen soll. Auf welchem Weg diese Bedenken ausgeräumt werden können, ist oft streitig. Zwar kann der Fahrerlaubnisinhaber bei Eignungszweifeln in medizinischen Fragen auch durch andere Beweismittel als durch ein ärztliches Gutachten, ausräumen, jedoch setzt dies voraus, dass keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben dürfen. Dazu muss aus den vorgelegten Unterlagen klar und eindeutig erkennbar sein, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet waren. Hierbei ist dies aus der Sicht eines Laien zu betrachten, der weder Mediziner noch Psychologe ist. Bei bestimmten Erkrankungen kann die Behörde wegen der gesetzlichen Vorgaben jedoch auf der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens bestehen. Dies ist z. B. bei hochgradiger Schwerhörigkeit und einer zusätzlichen Beeinträchtigung wie Seh- oder Gleichgewichtsstörungen der Fall. Auch Inhaber der Fahrerlaubnisklasse C1 und C1E müssen in der Regel ärztliche Gutachten zur Abklärung vorlegen. Das Bayrische Verwaltungsgericht hat dazu mit Beschluss vom 20.03.2020 Az.: 11 ZB 20.145 gleichfalls eine Entscheidung treffen müssen. Dort hatte ein Fahrerlaubnisinhaber geklagt, der aufgrund einer polizeilichen Mitteilung über auffälliges Fahrverhalten gegenüber der Behörde ein ärztliches Gutachten vorlegen sollte, um Eignungszweifel auszuräumen. Zwar wurde ein Gutachten vorgelegt, jedoch konnte der Gutachter keine abschließende Bewertung vornehmen, da die angeforderte Stellungnahme des Kardiologen fehlte, obwohl bekannt war, dass der Betroffene zusätzlich an einer schwergradigen Schlafapnoe leidet. Die Behörde entzog dem späteren Kläger daher die Fahrerlaubnis, da zwar die Beeinträchtigung wegen der übrigen Erkrankungen, aber eben nicht aller ausgeräumt werden konnte. Dieser Auffassung schlossen sich dann ebenfalls die Gerichte an.
Auch hier sollte rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um einer Entziehung entgegenwirken zu können.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV