12.04.20 Unfallschadenregulierung in Zeiten der Coronaeinschränkungen

Die Auswirkungen der Coronakrise bei der Schadensregulierung eines Verkehrsunfalles

Bekanntermaßen ist der Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum durch die Eindämmungsverordnung stark eingeschränkt worden. Fahrten zur Arbeit, zum Einkauf und zu Arzt sowie zum Anwalt sind erlaubt. Weitere Fahrten und die Teilnahme am Straßenverkehr soll zur Vermeidung von Ansteckungen unterlassen werden. Die Eindämmungsverordnung hat jedoch auch zur Folge, dass eine Vielzahl der Geschäfte schließen mussten. Dies betrifft nicht nur die Gaststätten und Friseure, sondern zum Beispiel auch Autohäuser ohne Werkstätten. Vertragshändler mit angeschlossener Werkstatt dürfen zwar Fahrzeuge reparieren, jedoch keine Fahrzeuge im Autohaus verkaufen. Doch wie schaut es aus, wenn man in diesen Tagen unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hat? Muss der Schädiger einen Mietwagen bezahlen, bis die Autohäuser wieder Fahrzeuge verkaufen können? Wie soll der Geschädigte sich ein Ersatzfahrzeug beschaffen und dann auch noch bei der Zulassungsstelle anmelden? Zu diesen Fragen gibt es derzeit natürlich noch keinerlei Gerichtsentscheidungen, da auch die Gerichte nur Verfahren durchführen, welche zwingend notwendig sind. In den kommenden Monaten werden dazu sicherlich einige Entscheidungen von Gerichten gefällt werden, jedoch hilft dies im Moment niemanden. Umso mehr ist es in der jetzigen Zeit von Bedeutung bei der Regulierung von Verkehrsunfällen fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei ist es in diesen Tagen festzustellen, dass die Mitarbeiter der Versicherungen erkennbar in Homeoffice tätig sind und sich das Verhalten der Schadensregulierung ohne die Vorlagen der Versicherer verändert hat. Um diesen teilweise noch willkürlicheren Kürzungen und Leistungsverweigerungen wirksam entgegentreten zu können, kann auch jeder, der keine Rechtsschutzversicherung hat, fachanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da bei einem unverschuldeten Unfall auch die Anwaltskosten vom Geschädigten mit übernommen werden müssen. Selbstverständlich sind wir für alle unseren Mandanten auch in Zeiten von Corona weiterhin zu den üblichen Zeiten telefonisch und per E-Mail zu erreichen.

Wir wünschen FROHE OSTERN.

R. Breywisch
Rechtsanwalt
u. Fachanwalt für Verkehrsrecht