09.07.17 Mietwagen für 82 Tage nach einem Unfall

Mietwagenkosten sind nach einem Verkehrsunfall auch für 82 Tage erstattbar!
Wenn nach einen Verkehrsunfall das eigene Fahrzeug so stark beschädigt ist, dass es nicht mehr fahrbereit oder es nicht mehr verkehrssicher ist, stellt sich jeder Geschädigte zwangsweise die Frage, wie er ohne sein Fahrzeug seinen Alltag organisieren soll. Wenn außerdem die Reparaturkosten oder die Kosten für die Anschaffung eins Ersatzfahrzeuges vom Geschädigten selbst nicht vorfinanziert werden können, ist der Geschädigte in einer Zwangslage, die er selbst nicht verursacht hat. Wenn auch kein Ersatzfahrzeug zur Überbrückung in der Familie vorhanden ist, dann muss zwangsweise auf einen Mietwagen zurückgegriffen werden. Unmittelbar nach dem Unfall liegt jedoch eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Versicherung jedoch noch lange nicht vor. Wer sich in diesem Situation zur Anmietung eines Mietwagens entschließt, weiß zu diesem Zeitpunkt weder, wann die gegnerische Versicherung die Regulierung des Schadens vornehmen wird, noch über welchen Zeitraum die Mietwagenkosten übernommen werden. In dem Fall vor dem Landgericht Aachen klagte ein Unfallgeschädigter, dessen Fahrzeug bei einem Unfall am 06.02.15 einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Durch seinen Rechtsanwalt wurde der Versicherung mitgeteilt, dass der Geschädigte den Schaden nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren kann und auch keinen entsprechenden Bankkredit erhalten könne. Es wurde gleichfalls daraufhin gewiesen, dass der Geschädigte bis zur Regulierung des Schadens auf die Nutzung eines Mietfahrzeug angewiesen sei, welches er angemietet habe. Nachdem die Versicherung den Schaden dann regulierte, schaffte der Geschädigte sich ein Ersatzfahrzeug an und konnte nach 82 Tagen den Mietwagen wieder abgeben. Für die Anmietung des Mietwagens fielen 12.545,16 € an Kosten an, von denen die Versicherung nur 643,16 € anerkannte. Das Landgericht (Az.: 11 O 366/15 vom 20.05.2016) erkannte den Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe, da eine Schadensminderungspflichtverstoß nicht erkennbar sei. Auch die Tatsache, dass sich der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeug „nur“ 3.650,00 € betrug, spielt für die Wiederbeschaffungsdauer und damit die Mietwagenkosten keine Rolle. Der Umstand, dass die Versicherung für die Regulierung des Schadens fast 3 Monate gebraucht hat, kann nach Auffassung des Gerichts nicht zu Lasten des Geschädigten gehen. Eine anwaltliche Unterstützung kann daher von Anfang an nur empfohlen werden.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV