11.06.17 Radfahrerunfall mit einem KFZ

Radfahrer und Autofahrer- Haftungsverteilung bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung durch den Radfahrer

Verkehrsunfälle gibt es in den verschiedensten Formen. Bei Unfällen an denen Fußgänger und Radfahrer beteiligt sind besteht das Problem, dass diese auf Grund der fehlenden Knautschzone oft schwere Verletzungen erleiden, wenn es zu einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug kommt. Zusätzlich haben es Radfahrer und Fußgänger oft schwer am Straßenverkehr ungefährdet teilzunehmen, da Fuß- und Radwege oftmals zu schmal oder gar nicht vorhanden sind. Gefrustet von diesem Umstand, kommt es daher häufiger vor, dass sich Fußgänger und Radfahrer nicht an die bestehenden Verkehrsregeln halten. Doch wie ist in derartigen Fällen zu entscheiden, wenn es dann zu einem Unfall kommt? Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Es muss vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall geschaut werden, um die Haftungsverteilung klären zu können. So auch in dem Fall, den das OLG München am 05.08.2016 zu entscheiden hatte. Dort benutze eine Radfahrerin einen gemeinsamen Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und fuhr im Einmündungsbereich der Straße auf, ohne eine Gefährdung des Straßenverkehrs auszuschließen. Es kam zum Unfall mit einem Kraftfahrzeug, wobei der Fahrer des PKW´s dem von rechtskommenden Verkehr keine Aufmerksamkeit gewidmet hatte, obwohl er dazu natürlich ebenso verpflichtet war. Das OLG hat in seiner Entscheidung Az. : 10 O 4616/ 15 festgestellt, dass die Radfahrerin nicht nur verbotswidrig und ohne rechtfertigenden, entschuldigenden oder wenigstens nachvollziehbaren Grund den Radweg in die falsche Richtung benutzt hat. Sie hätte daher wie ein Fußgänger warten und dem einmündenden Fahrzeugverkehr den Vorrang einräumen müssen, weil sich weder auf dem gegenüberliegenden Gehweg ein Radweg fortsetzte, noch eine Markierung auf der Fahrbahn derartigen vermuten ließ. Das Gericht ging daher unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles davon aus, dass die Radfahrerin wegen der schwerwiegenden Verletzungen straßenverkehrsrechtlicher Sorgfaltspflichten die überwiegende Haftung an dem Unfall tragen muss. Es wurde daher eine Haftung von ¾ zu Lasten der Radfahrerin angenommen. Es empfiehlt sich daher sowohl für Autofahrer als auch Radfahrer nach einem Unfall immer anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um vor dem Entstehen von unnötigen Kosten zunächst die Frage der Haftungsverteilung klären zu lassen.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV