Wer muss den Schaden bezahlen, die Privat- oder die KFZ-Haftpflichtversicherung? Nach einem Unfall und dem Überstehen des ersten Schrecks stellt man sich die Frage, wer für den Schaden aufkommt. Welche Versicherung für den Schaden eintrittspflichtig ist, scheint egal zu sein, Hauptsache der Schaden wird übernommen. Doch dieser Schein trügt, denn es kann für den Geschädigten schon von erheblicher Bedeutung sein, ob der Schaden von der Privathaftpflicht oder von der Kraftfahrzeughaftpflicht gedeckt ist. Handelt es sich um einen Schaden, der von der Privathaftpflichtversicherung erstattet werden muss, besteht kein direkter Anspruch des Geschädigten gegenüber der Versicherung, was insbesondere bei einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu erheblichen Schwierigkeiten führt. Außerdem handelt es sich bei der Privathaftpflichtversicherung, entgegen dem Namen, nicht um eine tatsächliche Pflichtversicherung, so dass bei einem Versicherungsfall, der nicht unter die KFZ-Haftpflichtversicherung fällt, der Geschädigte auch noch das Risiko trägt, dass der Schädiger gar keine Privathaftpflichtversicherung hat und er somit auf seinem Schaden sitzen bleibt, soweit da nicht die eigene Privathaftpflicht einspringt. Unterschieden wird nach der sogenannten Benzinklausel. Danach ist von der KFZ-Haftpflichtversicherung der Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb oder Gebrauch des KFZ entsteht. Die Abgrenzung im Einzelfall erscheint hierbei manchmal schwierig. Klassischer Abgrenzungsfall ist das Be- und Entladen eines Fahrzeugs. Wird hierbei ein anderes Fahrzeug beschädigt, handelt es sich um einen Fall für die KFZ-Haftpflicht. Wird durch ein Kind im Auto dieses aus Versehen gestartet, weil es die Zündung anschalten wollte um Radio zu hören, so handelt es sich um einen Fall für die Privathaftpflicht (OLG Celle, 03.03.2005, Az.: 8 W 8/05). Wenn ein PKW mit einem Heizlüfter „enteist“ wird und hierdurch abbrennt, so ist dies ebenfalls ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung (BGH 13.12.2006 Az.: IV ZR 120/05). Wird ein Fahrzeug durch einen technischen Defekt in Brand gesetzt und hierdurch ein weiteres Fahrzeug beschädigt, so handelt es sich wiederum um einen Fall für die KFZ-Haftpflicht (BGH 21.01.2014 Az.: VI ZR 253/13). Die verschiedenen Fälle zeigen, dass in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob sich der Schaden beim Gebrauch des KFZ ereignet und sich hierbei das Gebrauchsrisiko realisiert hat. Dies sollte in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt geprüft werden, da die Versicherer immer versucht sind, auf die jeweils andere Versicherung zu verweisen, ohne dass der Geschädigte an sein Geld kommt.
Ralf Breywisch Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
14.07.24 Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch