Wer durch die Straßen läuft oder fährt hat es zur Zeit schwer. Der Schnee liegt teilweise immer noch auf den Straßen, die Gehwege sind glatt oder stehen unter Wasser und von oben droht auch Gefahr. Auf den Dächern schmelzen die Schneemassen, die zusammen mit großen Eiszapfen runterfallen. Schad los von A nach B zu kommen ist daher sehr unfallträchtig, insbesondere wenn auch noch Eisglätte herrscht, wie z.B. am Donnerstag.
Doch was muss man beachten, um Schäden von Dritten zu verhindern? Die Schneeräumpflichten sind allseits bekannt, doch was ist mit Eiszapfen, die vom Dach fallen können oder dem Schnee auf dem Dach?
Zu unterscheiden ist, dass ein Gebäudeeigentümer möglicherweise vom Ordnungsamt und von Passanten in Anspruch genommen werden kann.
In der Stadt Brandenburg gab es in den letzten Tagen des Jahres mehrere Aufforderungsschreiben der zuständigen Behörde, dass die Hauseigentümer Eiszapfen von den Dachrinnen entfernen sollen. Hierzu wurde eine kurze Frist zur Beseitigung gesetzt und anderen Falls weitere Maßnahmen der Behörde angedroht. Richtig ist, dass Hauseigentümer dafür Sorge tragen zu haben, dass Dritte nicht durch herabfallende Eiszapfen oder Schneelawinen zu Schaden kommen. Wenn eine derartige Gefahr besteht, ist eine unverzügliche Beseitigung oder Absperrung auch zwingend erforderlich.
Wenn die Gefahr so groß ist, dürfte aber ein Brief und eine Beseitigungsfrist auch schon zu lange dauern. Ansonsten scheint die Gefahr für die Behörde wohl nicht groß genug zu sein. Kommt der Hauseigentümer einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung der Behörde nicht nach, kann es für den Betroffenen sehr teuer werden, wenn die Behörde die Eiszapfen selbst beseitigen lässt. Wird in der Zwischenzeit noch ein Passant von herabfallenden Eiszapfen oder Schnee verletzt, wird unter Umständen noch teurer.
Im Land Brandenburg ist es zwar bislang gesetzlich nicht notwendig Schneefanggitter an Gebäuden anzubringen, aber in der Rechtsprechung wird z.B. bei besonders steilen Dächern in vielbenutzten Straßen gefordert, dass zumindest ein Hinweisschild an dem Gebäude angebracht sein muss, was über die Gefahr von Schneelawinen aufklärt, so zum Beispiel OLG Jena in NJOZ 2007, 1245. Wenn die kommenden Winter weiter so schneereich sind wie in den letzten Jahren, ist davon auszugehen, dass diese Anforderungen an die Hauseigentümer auch in der regionalen Rechtsprechung bestätigt werden, da sich Anzahl von Schäden durch Eiszapfen und Schneelawinen von Dächern erhöhen wird.
Rechtsanwalt Ralf Breywisch
Fachanwalt für Verkehrsrecht