08.11.20 Rücktritt vom Autokaufvertrag BGH Urteil vom 26.08.2020 Az.: ZR 351/19

Rücktritt vom Autokaufvertrag nach einem oder zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen?

Unter welchen Vorrausetzungen der Rücktritt von einem Neuwagenkauf möglich ist, hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung deutlich gemacht. Zu entscheiden war der Fall eines Käufers, der im September 2017 einen Neuwagen zu einem Kaufpreis von 18.750,00 € erwarb. Am 14.05.2018 rügte der Käufer schriftlich Mängel an der Lackierung im Bereich der Motorhaube, der A- Säule und am Tankdeckel. Er setzte der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung bis zum 30.05.2018. Die Beklagte reagierte hierauf per Anwaltsschreiben vom 28.05.2018 und bot dem Kläger an, dass dieser sich einen Markenhändler seiner Wahl zum Zwecke der Besichtigung des Fahrzeugs und Nachbesserung aufsuchen könne. Der Kläger brachte dann sein Fahrzeug am 03.07.2018 in eine Werkstatt, wo dann in der Zeit vom 14.08.- 21.08.18 die Nachbesserung vorgenommen wurde. Nach Erhalt des Fahrzeugs monierte der Kläger, dass die Mängel nicht vollständig beseitigt seien und die Ausführung nicht fachgerecht erfolgt ist. Das Fahrzeug wurde dann erneut bei dem Markenhändler vorgestellt und ein weiterer Termin zur Nachbesserung vereinbart, den der Kläger jedoch nicht wahrnahm. Vielmehr erklärte er per Anwaltsschreiben vom 24.09.2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Sowohl das Landgericht Hanau als auch das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage ab. Der BGH entschied mit seinem Urteil vom 26.08.2020 Az.: ZR 351/19 dagegen jedoch für den Käufer. Das Gericht führte aus, der Verkäufer grundsätzlich dazu verpflichtet ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Nachbesserung vorzunehmen. Dies ist hier nicht erfolgt, jedoch hat der Käufer sich auf eine spätere Nachbesserung eingelassen. Da der Mangel jedoch im Rahmen der Nachbesserung nicht beseitigt wurde, muss der Käufer keine weitere Frist zur Nachbesserung setzen. Nur dann, wenn dem Verkäufer keine (ausreichende) Frist zur Nachbesserung gesetzt wird, muss dem Verkäufer zweimalig die Gelegenheit gegeben werden nachzubessern, oder neue Mängel hinzukommen. Im vorliegenden Fall war eine zweifache Fristsetzung nicht nötig, weshalb der Käufer vom Vertrag zurücktreten konnte. Die Vereinbarung eines zweiten Termins zur Nachbesserung, ohne dass dieser wahrgenommen wird, ist nach Auffassung des BGH gleichfalls nicht schädlich. Die Entscheidung des BGH legt hier für die Verkäufer einen sehr strengen Maßstab an, welcher sehr schnell zu einem Rücktrittsrecht des Kunden führen kann, was sowohl für die Käufer als auch die Verkäufer zu beachten gilt.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV