08.03.2015 Unzulässige Werkstattverweisung Teil 2

Verweisung auf günstigere Reparaturwerkstatt bei Sonderkonditionen unzulässig!

Zur Ermittlung der Höhe eines Unfallschadens am Fahrzeug sollte durch den Geschädigten nach vorheriger Rücksprache mit einem Anwalt ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Sachverständige kann dann ermitteln, wie teuer die Reparatur des Schadens wird und ob diese wirtschaftlich sinnvoll ist. Wenn ein Reparaturschaden vorliegt, wird durch die gegnerische Versicherung oftmals versucht, durch eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt die zu zahlenden Reparaturkosten zu verringern. Dies bietet sich für die Versicherungen insbesondere dann an, wenn der Geschädigte den Schaden nur fiktiv abrechnen will und somit eine Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt werden soll. In einem derartigen Fall hatte der Geschädigte sein 10 Jahre altes Auto durch den Sachverständigen begutachten lassen, der zu dem Ergebnis kam, dass es sich bei dem Unfallschaden um einen Reparaturschaden handelt. Er verlangte daher von der Versicherung die Nettoreparaturkosten. Der Versicherung zog hiervon Verbringungs-, Lackier- und Lohnkosten ab mit der Begründung, dass eine konkret benannte Werkstatt auf dieser Basis abrechnen und vom Qualitätsstandard vergleichbar mit einer markengebundenen Fachwerkstatt sei. Der Geschädigte klagte vor dem Amtsgericht Cuxhaven. Das Gericht entschied, dass der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Ersetzung der Aufwendungen hat, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Wiederherstellung eines Sachschadens für zweckmäßig und notwendig halten darf (AG Cuxhaven vom 24.09.2014 Az.: 5 C 90/14). Das Gericht führte in seiner Entscheidung weiterhin aus, dass eine Verweisung nur dann zumutbar ist, wenn eine technische Gleichwertigkeit zwischen den Reparaturbetrieben besteht. Die Beklagte Versicherung konnte jedoch nicht den Beweis erbringen, dass dies der Fall ist. Es stellte sich vielmehr heraus, dass die Referenzwerkstatt mit der Versicherung Sonderkonditionen vereinbart hatte, welche die Referenzwerkstatt anderen Kunden nicht anbot und somit dem „normalen“ Geschädigten nicht zugänglich waren. Ob dies im Einzelfall auch vorliegt oder eine Verweisung zulässig ist, ist für den Geschädigten jedoch leider nicht sofort erkennbar. Es kann daher zur Vermeidung derartiger Schwierigkeiten nur empfohlen werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hat der Geschädigte den Unfall nicht verschuldet, muss er auch die Kosten für die Unterstützung durch den Anwalt nicht tragen.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV