07.10.18 Nutzungsausfall auch bei vorhandenem Ersatzfahrzeug des Partners

Nutzungsausfall nach einem Unfall auch bei Nutzung des Autos des Ehepartners während der Reparatur?

Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet darf einen Mietwagen nehmen, wobei die Kosten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners zu tragen sind. Dies ist allgemein bekannt. Zwar wird dann fast immer über die Höhe und Dauer der Mietwagenkosten gestritten, jedoch stimmt dieser Grundsatz, wenn das Fahrzeug durch den Unfall nicht mehr verkehrssicher oder nicht mehr fahrbereit ist. Nimmt sich der Geschädigte jedoch keinen Mietwagen und kann wegen des Unfalls sein Auto nicht nutzen, so steht dem Geschädigten der sogenannte Nutzugsausfall zu. Dieser ist grundsätzlich geringer als die Kosten für einen Mietwagen. Jedoch fließt der Nutzungsausfall direkt dem Geschädigten zu und nicht der Mietwagenfirma. Der Geschädigte hat somit einen Ausgleich für die fehlende Mobilität. Zwar wird auch hier über die Dauer und die Höhe des Nutzungsausfalles gestritten, jedoch ist der Geschädigte hier nicht durch seine Beauftragung von Dritten zur Erstattung verpflichtet. Doch besteht auch ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Geschädigte für die Dauer der Reparatur das Fahrzeug seiner Frau nutzt? Diese Frage musste unlängst durch das OLG Saarbrücken entschieden werden. Dort hatte ein Unfallgeschädigter das Fahrzeug seiner Frau für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs von 14 Tagen genutzt. Er machte dann entsprechend Nutzungsausfall geltend. Das zuständige erstinstanzliche Gericht wies die Klage zunächst ab. Mit der eingelegten Berufung beim OLG wurde dem Anspruch des Geschädigten jedoch stattgegeben (Az. 4 U 33/16, Urteil vom 01.06.2017). Das Gericht führte dazu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH aus, dass der Geschädigte einen Nutzungsentschädigungsanspruch hat, auch wenn ihm unentgeltlich von Dritten, worunter auch Familienmitglieder fallen ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Die Hilfeleistung durch die Ehefrau erfolgte auch nicht zu dem Zweck, den Schädiger oder seine Versicherung zu entlasten, sondern um sich gegenseitig familiär zu helfen, weshalb dem Geschädigten auch in diesen Fällen ein entsprechender Nutzungsausfallanspruch zuzusprechen war. Um in einem Schadensfall tatsächlich auch alle bestehenden Ansprüche prüfen und durchsetzen zu können, empfiehlt es sich daher immer anwaltliche Hilfe von spezialisierten Anwälten gleich von Anfang an in Anspruch zu nehmen.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV