Viele (neue) Regeln mit harten Konsequenzen und viel Unwissenheit bei den Fahrern führen zu vielen Unfällen und einer Vielzahl von Bußgeld- und Strafverfahren.
Mit Datum vom 15.06.19 ist die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung in Kraft getreten. Seitdem gibt es insbesondere in den Großstädten einen wahren Boom von E-Scootern, die vor Ort von jedermann geliehen werden können. Aber auch die Anzahl der Käufer derartiger Fahrzeuge nimmt immer mehr zu und somit auch die Anzahl der Verkehrsteilnehmer, die mit (kleinen) Elektrofahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen. Grundsätzlich ist seit jedoch eine Vielzahl von Unfällen zu verzeichnen, da vielen Fahrern die Übung fehlt und die Regeln für die Benutzung der Roller nicht eingehalten werden. Dies hat oftmals weitreichende strafrechtliche Konsequenzen, wenn die Roller im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Wichtig zu beachten ist hier zunächst, dass die Elektrokleinstfahrzeuge als Kraftfahrzeuge eingeordnet werden. Um diese im öffentlichen Verkehrsraum bewegen zu dürfen, muss der Führer zunächst einmal 14 Jahre alt sein. Das Fahrzeug muss über eine allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis verfügen und muss haftpflichtversichert sein. Bei einem Kauf ist also zwingend darauf zu achten, dass eine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug vorliegt, wenn es nicht nur im heimischen Garten gefahren werden soll. Dann darf mit dem Fahrzeug auch nicht überall gefahren werden. Innerorts z. B. nur auf Radwegen, oder auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen fahren. Sind solche nicht vorhanden, ist auf der Straße zu fahren. Ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis kann auch keine Haftpflichtversicherung haben, was sich als Verstoß gem. §§ 1, 6 Pflichtversicherungsgesetz darstellt. Schäden aus Unfällen muss man dann selber bezahlen (auch Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht). Wird der E-Scooter unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen gefahren, besteht gleichfalls die Gefahr wegen verschiedener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten bestraft zu werden. Wichtig ist hier insbesondere für Fahranfänger die Null-Promillegrenze. Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass von den Staatsanwaltschaften und der Polizei von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille ausgegangen wird und nicht wie beim Fahrrad ab 1,6 Promille. Derartige Straftaten können dann sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Notwendigkeit einer MPU zur Folge haben.
Da es wegen der erst kurzen Zulassung dieser Fahrzeuge auch noch keine Gerichtsentscheidungen gibt, kann insoweit auch nur dringend angeraten werden, sich nach dem Einleiten eines Buß- oder Strafverfahrens unverzüglich fachanwaltlicher Hilfe zu versehen.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
17.11.24 Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab. Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch