24.09.23 Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall 121 Tage oder doch nur 90 Tage?

Wer kennt es nicht, in Zeiten von Personal- und Materialmangel, bekommt man nicht mehr sofort einen Termin in einer Werkstatt für eine Inspektion, die in regelmäßigen Abständen bei jedem Kraftfahrzeug durchgeführt werden muss. Doch wie ist es nun, wenn man mit seinem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall erlitten hat und das Fahrzeug repariert werden soll? Auch hier kommt es aufgrund von Personalmangel und Materiallieferschwierigkeiten zu oftmals nicht unerheblichen Verzögerungen. Wie wir schon in früheren Artikeln beschrieben haben, haben die Gerichte dementsprechend auch den Ausfall eines Kraftfahrzeugs für 57 Tage oder auch 63 Tagen den Geschädigten zugesprochen, wenn zwischen Unfall und Fertigstellung der Reparatur so viel Zeit vergeht.

Durch das Landgericht Heilbronn wurde mit Urteil vom 31.01.23, Az. 5 O 329/19 über eine Klage entschieden, bei der ein Geschädigter am 25.01.19 einen Verkehrsunfall erlitt und das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war. Die Reparatur konnte aufgrund von verschiedenen Umständen erst am 15.05.19 fertiggestellt werden, sodass bis dahin das Fahrzeug für 121 Tage ausfiel. Nachdem die Versicherung außergerichtlich nur einen Teil des Schadens und damit auch nur einen Teil des Nutzungsausfalls reguliert hatte, wurde der weiter gehende Schaden gerichtlich geltend gemacht.

Durch das Gericht wurde dem Geschädigten unter Berücksichtigung eines Überlegungszeitraums von 10 Tagen, da sich um ein finanziertes Fahrzeug handelte, ein Nutzungsausfallzeitraum von insgesamt 90 Tagen zugesprochen. Bezüglich der weiteren 31 Tage konnte das Gericht dem Geschädigten diesen Nutzungsausfall nicht zusprechen, da der Geschädigte die Versicherung nicht darüber informiert hatte, dass er aus eigenen finanziellen Mitteln nicht dazu in der Lage war, die Reparatur vorzufinanzieren.

Dies bedeutet, dass der Geschädigte auch den gesamten Nutzungsausfall für 121 Tage hätte bekommen können, wenn er die Versicherung über seine fehlenden finanziellen Mittel rechtzeitig informiert hätte. Gleiches gilt auch bei Mietwagenkosten, welche alternativ zum Nutzungsausfall von der Versicherung übernommen werden müssen.

Im Falle eines Verkehrsunfalls sollte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall muss die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auch die Anwaltskosten des Geschädigten übernehmen.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV