04.12.22 71 Tage Mietwagenkosten

71 Tage Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall

Wenn das eigene Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher ist, stellt sich schnell die Frage, wie man als Geschädigter bis zum Ende der Unfallreparatur nun von A nach B kommen soll. Nach dem Unfall dauert es erfahrungsgemäß oftmals je nach Unfallkonstellation auch einige Zeit, bis die zuständige Versicherung überhaupt erst einmal eine Haftungsübernahme erklärt hat. Wenn dann bei der Reparatur auch noch festgestellt werden muss, dass die notwendigen Ersatzteile kurzfristig nicht lieferbar sind, verzögert sich der Zeitraum weiter, in dem das eigene Fahrzeug nicht zur Nutzung zur Verfügung steht. Hat der Geschädigte dann keine Möglichkeit, auf ein anderes Fahrzeug ersatzweise zuzugreifen, bleibt nur die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Hier ist dann ein Streit mit der Versicherung über die Höhe und Dauer, sprich die gesamten Mietwagenkosten schon vorprogrammiert.
Das Landgericht (LG) Aschaffenburg musste in seiner Entscheidung vom 28.09.2022 darüber urteilen, ob Mietwagenkosten über einen Zeitraum von 71 Tage, es ging um einen Betrag von über 9.000,00 €, zu zahlen sind. Das LG hat in seiner Entscheidung zum Az.: 12 O 44/22 ausgeführt, dass die Versicherung auch die Mietwagenkosten für diesen Zeitraum zu bezahlen hat. In dem Verfahren erlitt ein Geschädigter einen Unfall, als sein Fahrzeug geparkt war. Hierbei wurde unter anderem der Radarsensor des tote Winkel Assistenten beschädigt, welcher kurzfristig nicht lieferbar war. Nach Gutachtenerstellung wurde die Versicherung über diesen Umstand informiert. Auf Grund dieser Information versuchte die Versicherung sich zwar mit dem Anwalt des Geschädigten in Verbindung zu setzen, war misslang. Es wurde um Rückruf bei der Versicherung gebeten, was ebenfalls misslang. Der Anwalt bat wiederum vielmehr im Gegenzug um Kontaktaufnahme mit ihm, was dann jedoch nicht geschah. Da die Versicherung außergerichtlich von den Mietwagenkosten nichts bezahlte, mussten diese dann eingeklagt werden. Das LG sprach dem Geschädigten hierbei den vollen Betrag zu, da Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, wenn es sich wie hier um ein sicherheitsrelevantes Teil geht. Das Gericht sprach dem Geschädigten auch die Kosten für die Zustellung und Abholung und die Kosten für die Winterbereifung des Mietwagens zu.
Um unnötige Kosten nach einem Verkehrsunfall zu vermeiden, sollten Geschädigte anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei einem unverschuldeten Unfall sind diese Kosten ebenfalls von der Versicherung mit zu übernehmen.

 


Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV