Mietwagenkosten und Nutzungsausfall zusammen oder sogar gleichzeitig nach einem Verkehrsunfall?
Ist das eigene Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr verkehrstüchtig, so steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch für den Ausfall des Fahrzeugs zu. Bekannt ist, dass der Geschädigte die Kosten für einen Mietwagen ersetzt bekommen kann. Wird ein Ersatzfahrzeug nicht angemietet, steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Hierbei muss sich der Geschädigte grundsätzlich entscheiden, ob er für den jeweiligen Ausfalltag entweder Mietwagenkosten oder einen Nutzungsausfall geltend macht. Beides zusammen für einen Ausfalltag geht grundsätzlich nicht. Jedoch kann der Geschädigte für einen Teil der Ausfallzeit Nutzungsausfall geltend machen und für den übrigen Teil Mietwagenkosten geltend machen. Von den Versicherungen wird oftmals eingewandt, der Geschädigte habe in der Zeit, in welcher lediglich der Nutzungsausfall geltend gemacht wird, überhaupt kein Nutzungsinteresse gehabt. Dies wird damit begründet, dass in der übrigen Zeit ja schließlich einen Mietwagen genommen worden sei. Diese Argumentation ist falsch. Durch das Amtsgericht Nordenham wurde mit Urteil vom 22.11.22, Az. 3 C 186/22 ausführlich dargelegt, dass auch eine Splittung von Nutzungsausfall und Mietwagenkosten grundsätzlich zulässig ist.
In dem dortigen Verfahren verunfallte das Kraftfahrzeug des Klägers am 05.04.22. Der Kläger war zunächst unfallbedingt krankgeschrieben. Vom 19.04.22 bis zum 18.05.22 wurde ein Mietwagen angemietet. Mit der Klage wurde durch den Geschädigten dann gleichfalls der davorliegende Zeitraum als Nutzungsausfallzeitraum geltend gemacht. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil zunächst, dass der Geschädigte auch für den Zeitraum vor der Anmietung einen hypothetischen Nutzungswillen hatte, welchen die gegnerische Versicherung hätte widerlegen müssen, was ihr nicht gelang. Auch bestand keine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden vorzufinanzieren. Da der Geschädigte auch im Vorfeld darauf hingewiesen hatte, dass er für die Vornahme der Ersatzbeschaffung auf die Regulierung des Schadens angewiesen war wurde die Versicherung auch zur Zahlung des Nutzungsausfallzeitraums verurteilt. Im Fall eines unverschuldeten Unfalls sollte daher zur Durchsetzung aller bestehenden Ansprüche immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wobei die Kosten hierfür gleichfalls von der gegnerischen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu tragen sind.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV