Wer die weihnachtlichen Einkaufsfahrten ohne Unfall überstanden hat und sich auf die Feierlichkeiten zum Jahreswechsel freut, bleibt leider nicht zwingend von einem Verkehrsunfall beim Besuch von Freunden und Bekannten verschont. Egal, ob es an der wechselhaften Witterung oder einer Unachtsamkeit des Unfallgegners liegt, ein Unfall geschieht ganz plötzlich. Derartige Überraschungen haben leider oftmals weitreichende Folge, auch wenn beim Unfall hoffentlich nur das Auto beschädigt worden ist und niemand verletzt worden ist. Die Überraschung ist nämlich erfahrungsgemäß besonders groß, wenn nach der Geltendmachung des Schadens beim Verursacher die zuständige Haftpflichtversicherung mitteilt, dass das der Schaden nur teilweise übernommen werden soll. Hierbei handelt es sich leider um ein tagtägliches Verhalten der Versicherer, die angehalten sind, vom Schaden nur das zu bezahlen, was die eigenen internen Vorgaben erlauben. Dies steht jedoch mit der Rechtsprechung meistens nicht in Übereinstimmung, so dass weitere Streitereien mit der Versicherung folgen. Nicht ohne Grund müssen immer wieder durch die Gerichte entsprechende Urteile gefällt werden, da die Versicherer an allen Ecken und Enden versuchen, die Schäden zu kürzen. Insbesondere bei der sogenannten fiktiven Abrechnung, also der Abrechnung des Schadens ohne Vorlage einer Rechnung, wird immer wieder gekürzt. So musste der BGH erneut in seiner Entscheidung vom 25.09.2018, Az.: VI ZR 65/18 bestätigen, dass auch UPE-Aufschläge der fabrikatsgebundenen Werkstätten und auch die Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt zu ersetzen sind, wenn eine Verweisung an eine freie Werkstatt unzumutbar ist. Eine solche Verweisung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und zumutbar. Diese Voraussetzungen werden von den Versicherern oftmals ignoriert. Aus diesem Grund kann jedem Unfallgeschädigten nur angeraten werden, bereits unmittelbar nach einem Schadenereignis mit anwaltlicher Hilfe den entstandenen Schaden geltend zu machen, um ungerechtfertigte Kürzungen, derer Art es viele gibt, wirksam entgegentreten zu können und den Schaden entsprechend vollständig regulieren zu können. Dazu gehört die Einholung eines selbst beauftragten Sachverständigengutachtens, um die Schadenshöhe ohne Kürzungen ermitteln zu können.
Wir wünschen allen Verkehrsteilnehmern einen guten Rutsch ins neue Jahr, hoffentlich ohne Unfall.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
14.07.24 Nutzungsausfall bei älteren Unfallfahrzeugen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall steht dem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls entweder Nutzungsausfall oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zu. Von vielen Geschädigten wird der Ausfallzeitraum oftmals durch