20.02.12 – Unfallregulierung ohne Anwalt

Unfallgeschädigte verschenken fast immer Geld!

Wer unverschuldet einen Verkehrsunfall erleidet und diesen unverletzt überstanden hat, sollte sich zunächst darüber freuen, nicht verletzt zu sein und dann nicht allein versuchen den Schaden mit der gegnerischen Versicherung zu regulieren. Ist ein Unfallbeteiligter verletzt worden, sollte zwingend anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.


Bei vielen Unfallgeschädigten ist die Angst vor entstehenden Rechtsanwaltskosten größer als die Befürchtung, von der gegnerischen Versicherung den eigenen Schaden nur zum Teil oder gar nicht ersetzt zu bekommen. Diese Angst ist jedoch völlig unberechtigt, da die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes von der gegnerischen Versicherung als Schadensposition mit übernommen werden müssen, wenn man unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde. Sollte ein Mitverschulden vorliegen, werden die Rechtsanwaltskosten durch eine bestehende Verkehrsrechtschutzversicherung übernommen.

Für den Fall, dass eine solche Versicherung nicht besteht, lohnt sich der Besuch beim Anwalt meistens trotzdem, da die Versicherer an allen (un-) möglichen Stellen versuchen, die bestehenden Ansprüche des Unfallgeschädigten zu kürzen und damit Geld zu sparen. Die Versuche der Versicherer, Geld zu sparen sind sehr vielfältig und stehen oft in keinem Verhältnis zu dem Grundsatz der Schadensregulierung, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, als ob er den Unfall nicht erlitten hätte.
Bei Verkehrsunfällen mit Verletzten werden von den Versicherern oftmals bei den Schadenspositionen Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden Kürzungen vorgenommen, die je nach Verletzung mehrere hundert oder auch tausende Euros ausmachen können.


Wenn es um die Reparaturkosten für den PKW geht, der möglicherweise nicht mehr repariert werden soll  (also eine sogenannte fiktive Abrechnung vorgenommen wird), werden die ermittelten Reparaturkosten durch elektronische Prüfberichte der Versicherer um teilweise über 20 % der ursprünglich kalkulierten Beträge gekürzt, obwohl dies völlig ungerechtfertigt ist. Aber welcher Unfallgeschädigte weiß schon, ob die Verbringungskosten von der Werkstatt zur Lackierwerkstatt, die Ersatzteilaufschläge (UPE) der Hersteller, die Richtwinkelsatzkosten, die Entsorgungskosten, Umbaukosten, Reinigungskosten oder Beilackierungskosten zu erstatten sind und wenn ja in welcher Höhe? Durch diese Unwissenheit der Geschädigten sparen die Versicherer Leistungen, die im Jahr im Millionenbereich liegen dürften. Seien Sie schlauer und nehmen Sie gleich anwaltliche Hilfe in Anspruch.

Rechtsanwalt Ralf Breywisch
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht