19.06.22 Wer muss bezahlen, wenn die Unfallreparatur länger dauert?

Wenn die Unfallreparatur länger dauert, wer trägt die zusätzlichen Kosten?

In Zeiten von Personalmangel und langen Wartezeiten für Ersatzteilen, kommt es in der letzten Zeit auch in den Werkstätten immer wieder zu Verzögerungen bei der Reparatur von Verkehrsunfallschäden, die es früher nicht gab. Auch wenn die gegnerische die Regulierung des Unfallschadens im Vorfeld bestätigt, gibt es im Nachgang dann leider immer wieder Streit über die Kosten eines Mietwagens und die vermeintlich zu lange Anmietdauer oder den Umfang des Nutzungsausfalls. Seitens der Versicherer wird dann behauptet, die Dauer der Reparatur sei nicht notwendig, oder es sein ein Reparaturablaufplan erforderlich, da ohne diesen nicht prüfbar sei, warum eine Reparatur länger dauere, als ursprünglich angenommen. Dieser Auffassung ist das Amtsgericht Baden- Baden in der aktuellen Entscheidung vom 09.03.2022, Az.: 26 C 134/21 deutlich entgegengetreten. In dem dortigen Fall hatte ein Fahrzeug einen erheblichen Unfallschaden erlitten und war nicht mehr fahrbereit. Das Fahr-zeug wurde in die Werkstatt verbracht, wo ein Sachverständigengutachten erstellt wurde. Nach Beginn der Reparaturarbeiten wurde 7 Tage nach der Erstellung des Gutachtens eine Nachbesichtigung durch den Sachverständigen vorgenommen, und wegen Reparaturweiterungen ein Nachtragsgutachten erstellt. Die Arbeiten wurden dann fortgesetzt Und das Fahrzeug nach 29 Tagen an den Geschädigten wieder herausgegeben. Die Versicherung verlangte einen Reparaturablaufplan und behauptete, ohne diesen nicht prüfen zu können, warum für die Instandsetzung 29 Tage statt der ursprünglich veranschlagten 8-9 Tage benötigt worden seien. Das Amtsgericht sprach dem Geschädigten den gesamten Nutzungsausfall von 29 Tagen zu 38 € zu. Es führte hierzu aus, dass sowohl Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung, ebenso wie bei der Reparatur grundsätzlich zu Lasten des Schädigers gehen, so-fern der Geschädigte diese nicht zu vertreten hat, was vorliegend nicht der Fall war. Sowohl der Gutachter als auch die Werk-statt sind nicht die Erfüllungsgehilfen des Geschädigten. Die Regulierung kann auch nicht von der Vorlage eines Reparaturablaufplans abhängig gemacht werden, da sich die Dauer bereits aus den Gutachten und aus der Reparaturrechnung ergebe.

Im Falle eines Unfalls sollte daher immer anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wobei bei einem unverschuldeten Unfall die anfallenden Anwaltskosten ebenfalls vom Schädiger zu zahlen sind.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV