08.05.22 Trunkenheitsfahrt

Frühling + Feiern = Trunkenheitsfahrt?

Der Frühling ist da, die Sonne scheint und es darf wieder zusammen gefeiert werden. Die Voraussetzungen für ein geselliges Beisammensein in den kommenden Wochen sehen sehr gut aus. Das hierbei wie in den vergangenen Jahren auch zu Pfingsten oder zu Himmelfahrt gern auch etwas getrunken wird, ist nicht neu. Doch die Fahrt unter Alkoholeinfluss kann eine sehr teure Fahrt wer-den, auch wenn es keine 0,0 Promillegrenze gibt. Wenn zu Feierlichkeiten bekannt ist, dass man etwas trinken wird, gehen viele davon aus, sie könnten dann zumindest noch mit dem Fahrrad unbeschadet nach Hause fahren. Dies ist ein Irrglaube, der viele sehr teuer zu stehen kommt und einfach vermieden werden kann. Egal, ob man mit dem Auto, dem Fahrrad, dem E- Bike oder dem Elektroroller nach dem Genuss von Alkohol meint, noch fahren zu können und zu dürfen, sollte man lieber ein Taxi nehmen. Die Fahrt mit dem Taxi wird auf jeden Fall billiger sein, als die Fahrt mit einem selbst geführten Fahrzeug. Wer mit dem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilt und einen Promillewert von 1,1 und mehr hat, begeht eine Straftat. Auch bei einem Wert unter 1,1 Promille kann im Zusammenhang mit einem Unfall ebenfalls eine Straftat vorliegen. Wird dagegen das Fahrrad benutzt, handelt es sich ab einem Promillewert von 1,6 Promille eben-falls um eine Straftat. Diese hat zur Folge, dass der Betroffene bei einer solchen Trunkenheitsfahrt mit einer Geldstrafe rechnen muss. Der Kraftfahrzeugführer erhält gleichfalls eine Sperre für den Führerschein und muss damit rechnen ca. 1 Jahr lang kein Kraftfahrzeug mehr führen zu dürfen. Außerdem wird die Führerscheinstelle bei allen je nach Promillegehalt prüfen, ob die Ableistung einer MPU erforderlich sein wird, bevor der Führerschein wieder erteilt wird, oder er beim Radfahrer entzogen werden muss. Auch für die Kosten des Verfahrens kommt es darauf an, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist. Bei Vorsatztaten treten auch die meisten Rechtschutzversicherungen nicht ein. Die Frage ist auch für die Höhe einer Geldstrafe mit entscheidend, wie der BGH u.a. am 09.04.2015 Az.: 4 StR 401/14 bereits festgestellt hat. Neben diesen Problemen kann es im Falle eines Unfalles dann gleichfalls zu einem Regress der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und oder der Kaskoversicherung kommen.
Wer trotzdem nicht mit dem Taxi fährt, sollte dann aber auf jeden Fall nicht noch auf anwaltliche Unterstützung verzichten.

Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV