04.11.2012 Kündigung der Lebensversicherung unwirksam!

Versicherung darf von der Lebensversicherung nicht zurücktreten!

Mit einem Antrag aus dem Jahr 2007 wurde eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz vereinbart. Beim Ausfüllen eines solchen Antrages sind üblicherweise auch Gesundheitsfragen zu beantworten, damit die Versicherung das Risiko des Leistungseintrittes abschätzen kann. Im Fall des OLG Frankfurt vom 16.02.2012 Az.: 7 U 72/11 musste der Versicherte Gesundheitsfragen für die vergangenen 5 Jahre beantworten. Die entsprechenden Fragen wurden ihm vom Versicherungsvertreter vorgelesen. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass nicht alles angegeben werden müsse, sondern nur Krankheiten, die möglicherweise in der Zukunft zu einer Berufsunfähigkeit führen könnten. Der spätere Kläger gab deshalb zwei jeweils einmalige Arztbesuche bei Antragsstellung nicht an.

In der Folgezeit kam es nach dem 01.01.2008 zum Versicherungsfall und der Versicherte begehrte Leistungen aus seiner Versicherung. Die Versicherung trat jedoch vom Vertrag zurück, nachdem sie erfahren hatte, dass der Versicherte nicht alle Arztbesuche angegeben hatte. Der Versicherte klagte daher auf Feststellung, dass der Versicherungsvertrag nach wie vor unverändert fortbesteht. Das OLG Frankfurt gab dem Versicherten Recht. Nachdem das Versicherungsvertragsgesetz zum 01.01.2008 geändert worden ist, muss für die Beantwortung der Frage, ob der Versicherte eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat, auf das zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss geltenden Rechts abgestellt werden. Die Rechtsfolgen richten sich jedoch nach dem neuen Recht. Das neue Recht schließt den Rücktritt aus, wenn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorlagen und bei grober Fahrlässigkeit die Versicherung den Vertrag zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Im vorliegenden Fall ging das Gericht von einem vorsätzlichen Verschweigen nicht aus, da der Versicherungsvertreterbei Abschluss gerade dazu aufforderte, einmalige Arztbesuche nicht anzugeben. Da die Versicherung mit einem Schreiben aus dem Jahr 2009 auch von einer Vertragsanpassung Gebrauch machen wollte, ging das Gericht davon aus, dass es auf eine möglicherweise grob fahrlässige Nichtangabe der Arztbesuche nicht ankommt, da die Versicherung nachweislich dazu bereit war, den Vertrag zu geänderten Bedingungen fortzuführen. Da dieses Schreiben jedoch nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist und zu unbestimmt übersandt wurde, hat das Gericht das unveränderte Fortbestehen der Versicherung festgestellt.

 

Rechtsanwalt Ralf Breywisch

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV